JudikaturJustizRS0048187

RS0048187 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2020

Im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß kann die Mutter ihr Kind nicht vertreten; es muß ein Kollisionskurator für das Kind bestellt werden. Eine ohne Mitwirkung eines Kollisionskurators zustandegekommenes Urteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO behaftet.

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