RS0048167 – OGH Rechtssatz
RS0048167 – OGH Rechtssatz
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Beruht die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht auf einem - in dritter Instanz überprüfbaren - Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, sondern auf der in den Entscheidungsgründen der Tatsacheninstanzen zum Ausdruck gebrachten Überzeugung von der Richtigkeit der eingeholten Gutachten, so ist eine Bekämpfung der auf ihrer Grundlage getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch im Abstammungsverfahren vor dem Revisionsgericht versagt.