RS0047987 – OGH Rechtssatz
RS0047987 – OGH Rechtssatz
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Auch bei der neuen Rechtslage bleibt es im Ergebnis dabei, daß wegen einer besonderen psychischen Beschaffenheit schwere seelische Erschütterungen des Kindes konkret befürchtet werden müßten, um den Antrag des Vaters - unter gleichzeitiger Entziehung des Erziehungsrechtes (§ 176 ABGB nF) - abzuweisen und das Kind den mütterlichen Großeltern in Pflege und Erziehung zuzuweisen.