RS0047909 – OGH Rechtssatz
RS0047909 – OGH Rechtssatz
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Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten der ehelichen Eltern sind umfassender als jene der unehelichen Mutter. Da der Gesetzgeber durch die Adoption nicht nur die leibliche, sondern auch die eheliche Abstammung fingiert, ist die Adoption durch die uneheliche Mutter nicht überflüssig.