Spruch Wert der Verlassenschaft im Sinne des § 142 Satz 1 ABGB ist der Wert des reinen Nachlasses zur Zeit der Einantwortung, das ist der Wert der Nachlaßaktiven abzüglich der Erblasserschulden und der Erbfallsschulden, ausgenommen die Pflichtteile und die aus dem letzten Willen entspringenden Lasten. Find…
Text Der am 19. Juni 1964 geborene Kläger ist der uneheliche Sohn des am 3. November 1976 verstorbenen Ludwig S, der sich am 8. Juli 1964 vor dem Stadtjugendamt Innsbruck zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S ausschließlich der Familienbeihilfe an den Kläger verpflichtet hatte. Die Beklagte i…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Da es sich bei dem hier geltend gemachten, seit dem 1. Jänner 1978 auf den §§ 166, 142 je nF ABGB beruhenden Unterhaltsanspruch um einen gesetzlichen Unterhalt im Sinne des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO handelt (ebenso zu § 171 aF ABGB Fasching, Ergänzungsband, 82, und die ständige Rech…