JudikaturJustizRS0047870

RS0047870 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2017

Der Erbe des außerehelichen Vaters haftet für den von diesem zu leistenden Unterhalt des Kindes auch bei unbedingter Erbserklärung nur nach Maßgabe der Höhe des Nachlasses.

Entscheidungen
5