JudikaturJustizRS0047864

RS0047864 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1980

1) Die inländische Gerichtsgewalt ist auch im außstrVerf bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung ohne weitere Voraussetzung allein aus der örtlichen Zuständigkeit des inländischen Gerichtes abzuleiten.

2) Solange bei Anordnungen im Sinne des § 142 ABGB die ausländische Behörde ihre ausdrückliche Zuständigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist mit der örtlichen Zuständigkeit nach § 109 Abs 1 JN auch die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen.

Entscheidungen
3