JudikaturJustizRS0047850

RS0047850 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2002

Die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet, denn die Erben haben keine eigene Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber, sondern nur eine abgeleitete als Träger des Nachlasses. Die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt vielmehr von der Größe des Nachlasses ab. Ist über den Nachlaß der Konkurs wegen Überschuldung verhängt worden, so ist damit schon dargetan, daß ein frei verfügbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist, und es entfällt in einem solchen Falle die Grundlage des Bestandes einer Unterhaltsforderung nach § 171 ABGB.

Entscheidungen
7