JudikaturJustizRS0047846

RS0047846 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2016

Für den Umfang der Haftung des bedingt erklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend. Bei Bestimmung des Ausmaßes, in dem der bedingt erklärte Erbe für den Unterhalt des unehelichen Kindes des Erblassers haftet, ist auf den Unterhalt der unversorgten ehelichen Kinder des Erblassers Bedacht zu nehmen.

Entscheidungen
11