Spruch Die Bestimmung des § 93 ABGB., wonach die eheliche Gemeinschaft nicht eigenmächtig aufgehoben werden darf, ist durch § 55 EheG. nicht aufgehoben worden. Nur schwere Eheverfehlungen des Ehemannes heben die Folgepflicht der Ehefrau auf. Entscheidung vom 1. Juni 1955, 7 Ob 261/55. I. Instanz: Kreisg…
Text Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß die Streitteile bereits in den Jahren 1935 bis 1938 getrennt gelebt haben. Als sie in der Folge den gemeinsamen Haushalt wieder aufgenommen haben, sei es zwischen ihnen fortwährend zu Streitigkeiten gekommen, in deren Verlauf der Kläger die Beklagte wiederho…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Oberste Gerichthof vermag der von der Beklagten vertretenen, auf Wentzel (in Klang 2. Aufl. I 396) und Schwind ("Abgesonderter Wohnort und einstweiliger Unterhalt", ÖJZ. 1949 S. 141, und Kommentar zum österr. Eherecht S. 29) gestützten Rechtsansicht, daß der Bestimmung des §…