RS0047513 – OGH Rechtssatz
RS0047513 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch das Kind ist an eine pflegschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung seines primär unterhaltspflichtigen Vaters mit der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter über den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag solange gebunden, als dadurch sein Gesamtunterhalt nicht geschmälert wird.