JudikaturJustizRS0047494

RS0047494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2020

Die Eltern müssen im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen auch ihr Vermögen angreifen, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können.

Entscheidungen
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