JudikaturJustizRS0047456

RS0047456 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2022

Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Entscheidungen
59