Spruch Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Untergerichte werden dahin abgeändert, daß die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr vom 27.12.1993, GZ P 74/86-41, für die Zeit vom 1.5.1993 bis 31.7.1995 auf S 2.850,-- erhöhten Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.3.1994 bis 3…
Text Begründung: Der mj. Alexander B***** ist das uneheliche Kind der Barbara G***** und des Alexander H*****. Alexander wächst bei seiner Mutter auf. Die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.9.1993, der vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde, ab 1…
Rechtliche Beurteilung Der dagegen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt. Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht kein Anspruch auf Vorschuß, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrt…