Spruch Der Unterhaltsanspruch der Gattin nach § 91 ABGB. besteht bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteiles Entscheidung vom 23. November 1965, 8 Ob 333/65 I. Instanz: Bezirksgericht Bruck an der Mur; II. Instanz: Kreisgericht Leoben…
Text Die Klägerin begehrt, den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 600 S ab Klagetag zu verurteilen. Sie stützt ihr Begehren darauf, daß die Ehe der Streitteile noch aufrecht sei, weil das Urteil des Kreisgerichtes Leoben, mit dem diese Ehe geschieden wurde, noch nicht rechtskr…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Der Beklagte vertritt die Rechtsansicht, daß der auf § 91 ABGB. beruhende Unterhaltsanspruch der Klägerin mit der Fällung des Urteils erster Instanz über die Scheidung der Ehe der Streitteile (d. i. mit dem Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 22. Februar 1965) erlosch…