RS0047151 – OGH Rechtssatz
RS0047151 – OGH Rechtssatz
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§ 75 EheG ist auch auf die Fortdauer eines vertraglichen Unterhaltsanspruches analog anzuwenden. Dieser erlischt mangels abweichender Vereinbarung mit Wiederverheiratung des Berechtigten. Die Klausel, "ohne Rücksicht auf die persönlichen und familiären Verhältnisse der Streitteile" ist keine solche abweichende Vereinbarung, wenn die Parteien an eine Wiederverehelichung nicht dachten.