§ 75 Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten
§ 75 Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten — EheG
§ 75 Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40112794
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.