§ 75 Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten — EheG
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
…Beistandspflicht darstellt und daran festzuhalten ist, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf, als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhalt nach § 75 EheG erlischt (vgl Linder EuPR LebG Rechtsfolgen/Außen Rz 2). Dem Umstand, dass im Fall einer Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigte keinen (anderen) Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten…
…reden. Denn der Verlust des ihr bisher auf Grund gerichtlicher Entscheidungen zugestandenen Unterhaltsanspruches war eine vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge der Wiederverehelichung, die nunmehr in § 75 EheG. ausdrücklich normiert ist, aber auch schon nach dem ABGB. zweifellos als notwendige Rechtswirkung der Wiederverehelichung einer geschiedenen, bzw. getrennten Ehefrau von Lehre und Rechtsprechung anerkannt…
…eingetreten ist, die ungeachtet der Einschränkung der Umstandsklausel zu berücksichtigen ist. 2. Ebenso wie die Umstandsklausel wendet die Rechtsprechung die Erlöschensregel des § 75 EheG selbst auf „rein“ vertragliche Unterhaltsansprüche gemäß§ 80 EheG an (RIS Justiz RS0047151; Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek 4 § 80…
…Unterhaltsbestimmungen des Ehegesetzes hinsichtlich der erwähnten Unterhaltsvergleiche als Ausnahme von der Regel einschränkend ausgelegt werden müsse und daß nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch § 75 EheG. auf solche Vergleiche nicht angewendet werden könnte, die geschiedene Gattin daher in der Lage wäre, von zwei Männern Unterhalt zu beziehen. Das erste Argument ist…
…des Unterhaltsanspruchs während einer Lebensgemeinschaft zugrundeliegende Gedanke, ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener dürfe nicht besser gestellt sein als ein wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG – ohne weitere sonstige Voraussetzungen – erlösche (vgl RIS Justiz RS0047108 [T7, T10]) auf die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft während (formell) aufrechter Ehe schon deshalb nicht…
…der Auflösung der Ehe weggefallen. Die Voraussetzungen für die Verwirkung des Unterhaltsanspruches seien im § 74 EheG., die für das Erlöschen des Unterhaltsanspruches in § 75 EheG. geregelt. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft könne nicht als ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel gewertet werden, weshalb die erstgenannte Gesetzesbestimmung nicht in Betracht komme. Die Bestimmung des…
…des Unterhaltsanspruchs während einer Lebensgemeinschaft zugrundeliegende Gedanke, ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener dürfe nicht besser gestellt sein als ein wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG – ohne weitere sonstige Voraussetzungen – erlösche auf die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft während (formell) aufrechter Ehe schon deshalb nicht übertragen lässt, weil in diesem Fall…
…ABGB ersatzpflichtiger Schädiger. Der Hinweis auf § 75 EheG treffe nur auf den hier nicht vorliegenden Fall zu, daß der geschiedene, aber noch gemäß § 75 EheG unterhaltspflichtige Ehegatte getötet werde und die (bereits geschiedene) Ehegattin abermals heirate. Das Gericht schließe sich den Auführungen Apathys (JBl 1983,397 ff) und Koziols (Haftpflichtrecht2 II 161 f) an, zu denen der Oberste Gerichtshof noch…
…der Scheidung eingegangene Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten regelmäßig nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG und - anders als die Wiederverheiratung des Berechtigten nach § 75 EheG - auch nicht zum Erlöschen der Unterhaltspflicht, wohl aber - mangels einer zulässigen gegenteiligen Vereinbarung, die aber hier nicht vorliegt - während der Lebensgemeinschaft zum Ruhen des Unterhaltsanspruches…
…Diese Rechtsprechung wird von der Literatur praktisch einhellig abgelehnt (vgl nur die Übersicht bei Stabentheiner/T. Maier in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 75 EheG Rz 3; vgl 1 Ob 56/14p). [4] 2.3. Die Klägerin tritt der dargestellten Rechtsprechung zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs allerdings nicht…
…bürg. Rechts8 II 170 f; Ehrenzweig/Schwind, Familienrecht3 3; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 5 und 6 zu § 42 und Rz 2 zu § 75 EheG; EFSlg 57.268 ff ua), nach dem Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension eröffnet (Teschner in Tomandl SV-System 4. ErgLfg 398). Zu Prüfen ist…
…einer monatlichen Unterhaltszahlung in der Höhe von 8.000 S durch 33 1/2 Monate gleichgekommen sei, verstanden hätte. Das Hilfsbegehren stützte der Kläger auf § 75 EheG. Die Beklagte bestritt, am Tage des Vergleichsabschlusses bereits ihrer baldigen Wiederverehelichung gewiß gewesen zu sein, zumal die erste Ehe ihres nunmehrigen Ehegatten damals noch gar…
…wäre. Mit dieser Feststellungsrüge setze sich das Berufungsgericht aber bewußt nicht auseinander, weil schon dieser Verdienst zur Abweisung des Klagebegehrens führen müsse. Eine dem § 75 EheG entsprechende gesetzliche Regelung bestehe für den Unterhaltsanspruch eines Kindes nicht. Auch das verheiratete Kind habe grundsätzlich gegen seine Eltern einen Unterhaltsanspruch; dieser Anspruch sei allerdings…
…Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 97; Dullinger aaO § 35 Rz 56, je mwN aus der Rsp; vgl dazu auch Zankl aaO § 75 EheG Rz 7). Es wurde aber als ausreichend erkannt, wenn im Spruch bloß das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruchs festgestellt wird und aus den Entscheidungsgründen das Ruhen…
…Sachverhaltes führte das Berufungsgericht aus: Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft bilde für den Scheidungsunterhalt weder den Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG noch den Erlöschenstatbestand nach § 75 EheG (Pichler in Rummel, ABGB2 § 74 Rz 1; EvBl 1968/300; 3 Ob 61/88 mwN), führe aber nach herrschender Ansicht für deren Dauer - unabhängig…
…der Umstände könnten somit eine Änderung des Unterhaltsanspruchs begründen. Demgegenüber regelten die §§ 73 ff EheG die Begrenzung und den Wegfall des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten. Nach § 75 EheG erlösche die Unterhaltspflicht mit der Wiederverheiratung des Berechtigten. Unter anderem aus dieser Bestimmung werde auch das Ruhen des Unterhaltsanspruchs auf die Dauer der Lebensgemeinschaft abgeleitet…
…ZPO zulässige Revision ist berechtigt. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft bildet für den Scheidungsunterhalt weder den Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG noch den Erlöschenstatbestand nach § 75 EheG, führt aber für die Dauer der Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte vom Partner der Lebensgemeinschaft Unterhalt bezieht, zum Ruhen des Scheidungsunterhaltsanspruches (Schwind…
…jüngeren Rechtsprechung vor allem damit begründet, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein dürfe als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt (vgl Stabentheiner in Rummel , ABGB 3 II/4 § 75 EheG Rz 2 mwN). An dieser Auffassung hat die Rechtsprechung trotz der…
…Scheidung keine Zahlungen wollte, ist für die subsidiäre Unterhaltspflicht ihres Sohnes schon deshalb irrelevant, weil ein allfälliger Unterhaltsanspruch jeweils mit der Wiederverehelichung erloschen wäre (§ 75 EheG). Das Motiv für den anlässlich der einvernehmlichen Scheidung von ihrem dritten Mann erklärten Unterhaltsverzicht der Mutter des Beklagten steht nicht fest, insbesondere nicht, ob das…
…durch den Lebensgefährten wird nicht verlangt, es wird allerdings widerlegbar vermutet, dass die Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und deshalb ihre Einkünfte teilen (Koch in KBB § 75 EheG Rz 2 mwN). Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr geschiedener Ehegatte, die bei der Scheidung wechselseitig auf jeden Unterhalt…
…auf das Ruhen wegen der Lebensgemeinschaft gestützt hatte. Nach herrschender Lehre (Schwind, Eherecht2, 293 ff; Pichler in Rummel ABGB, § 74 Rz 1 und § 75 EheG Rz 2; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 236; Koziol-Welser, Grundriß8 II, 222) und Rechtsprechung (SPR 38 neu = SZ 27/134 = EvBl 1954/228; EvBl 1968/300…
…darauf abgestellt werde, inwieweit der neue Lebensgefährte des Unterhaltsberechtigten tatsächlich zu dessen Unterhalt beiträgt (vgl nur die Literaturnachweise bei Koch in KBB 4 § 75 EheG Rz 2), wird das von der Rechtsprechung postulierte Ruhen des Unterhaltsanspruchs während einer Lebensgemeinschaft nun im Wesentlichen mit dem Argument begründet, dass ein in…
…diesem Sinne haben die Parteien auch ausdrücklich klargestellt, dass es – trotz der vergleichsweisen Festlegung – bei der Geltung der gesetzlichen Regelung des § 75 EheG (Erlöschen bei Wiederverheiratung) bleiben soll. 3.3. Angesichts der aus der dargestellten Judikatur abzuleitenden Vermutung der bloßen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten durch den Vergleich…
…dazu, dass der Unterhaltsanspruch eines Partners schon wegen der rechtlichen Unmöglichkeit einer Eheschließung zwischen Partnern gleichen Geschlechts (§ 44 ABGB) niemals zum Erlöschen nach § 75 EheG führen könnte, sich somit zu einer „ewigen Rente" wandeln würde. Andererseits reiche für die Annahme einer Lebensgemeinschaft auch nach der bisher herrschenden Definition das…
…auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet habe. Nach herrschender Lehre (zB Schwind, EheR2 293 ff Ä295 fÜ; Pichler in Rummel, ABGB § 74 Rz 1 und § 75 EheG Rz 2; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 136; Koziol-Welser, Grundriß8 II 222) und Rechtsprechung (zB SpR 38 neu = SZ 27/134 = EvBl. 1954/228; EvBl. 1968…
§ 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht.…
§ 75 EheG ist als Folge eines vom Gesetzgeber typischerweise angenommenen Fortfalles des Unterhaltsbedürfnisses auf Seiten des Berechtigten anzusehen, nicht aber als ein Entfall seiner Unterhaltswürdigkeit.…
§ 75 EheG ist auch auf die Fortdauer eines vertraglichen Unterhaltsanspruches analog anzuwenden. Dieser erlischt mangels abweichender Vereinbarung mit Wiederverheiratung des Berechtigten. Die Klausel, "ohne Rücksicht auf die…
Rückverweise