JudikaturJustizRS0047140

RS0047140 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 1987

Die Neubemessung des vereinbarten Unterhalts richtet sich nicht nach den §§ 66 f EheG, sondern nach der Veränderung der beiderseitigen Verhältnisse. Nicht jede kleinste Veränderung vorübergehender Art rechtfertigt ein Erhöhungsbegehren oder Herabsetzungsbegehren.

Entscheidungen
6