JudikaturJustizRS0046988

RS0046988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 1966

Das vom Ehemann nach Verzicht auf ihre Mitwirkung (§ 92 ABGB) zur Durchsetzung eines Betretungsverbotes gegen die Ehefrau gerichtete Klagebegehren, sie habe das Betreten seines im ihm gehörigen Haus gelegenen Geschäftes zu unterlassen, ist kein rein vermögensrechtlicher Streit und fällt deshalb unter die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes.