RS0046865 – OGH Rechtssatz
RS0046865 – OGH Rechtssatz
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Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (vgl Neumann, Kommentar zur ZPO, 4.Auflage S 122, Fasching, Kommentar zur ZPO I Bd, S 305; MietSlg 2098).