JudikaturJustizRS0046729

RS0046729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2005

Der durch die ZVN 1983 geschaffene Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß § 92 a JN soll keine Vertragsklagen erfassen, mit denen nur reine Vermögensschäden geltend gemacht werden. Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Hinblick auf die als Vorbild dienende Zuständigkeitsvorschrift des § 32 dZPO zu anderen Schadensfällen ergibt sich nach den EB zur Regierungsvorlage daraus, dass die Bestimmung des § 1295 ABGB keine Unterscheidung zwischen Schadenersatzansprüche aus Delikt und Vertragsverletzung trifft.

Entscheidungen
6