RS0046489 – OGH Rechtssatz
RS0046489 – OGH Rechtssatz
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Ist die niedrige Bewertung des Streitinteresses im Feststellungsprozeß über Wunsch der Klägerin (im Vorprozeß) aus gebührenrechtlichen Gründen erfolgt, so kann der Kläger (Anwalt) sich nicht darauf berufen, daß eine solche Vereinbarung unerlaubt ist, wenn er selbst bei der niedrigen Bewertung aus diesem Grunde mitgewirkt hat.