JudikaturJustizRS0046089

RS0046089 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 1986

Es kommt nicht darauf an, ob bei dem Kind oder Jugendlichen im Zeitpunkt, im dem das Verfahren bei Gericht anhängig wird, ein Erziehungsnotstand vorliegt, er ist vielmehr zu prüfen, ob ein Erziehungsnotstand in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem der JGH Wien mit der Sache befaßt werden soll. Insoweit ist der Bestimmung des § 29 JN, daß jedes Gericht in einer bei ihm anhängig gemachten Rechtssache bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, wenn sich auch die für die Zuständigkeit maßgebend gewesenen Umstände während des Verfahrens geändert haben, durch § 22 (und auch durch § 23) JGG 1961 derogiert (6 Ob 98/63), Reissig, Das JGG 1961,101 ff). Aus der jederzeit von Amts wegen zu beachtenden ausschließlichen Zuständigkeit des JGH Wien für die im Gesetz aufgezählten Fälle folgt aber auch, daß in diesen Fällen die Bestimmung des § 46 Abs 1 JN nicht anzuwenden ist.

Entscheidungen
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