JudikaturJustizRS0045931

RS0045931 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2019

Nach § 176 Abs 1 ABGB hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Das Anrufen durch wen immer betont die Amtswegigkeit des Verfahrens, schafft aber für den Einschreiter allein weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation, es sei denn, er habe Rechte, zB auf Grund der §§ 144, 145, 166, 167 ABGB.

Entscheidungen
6