RS0045889 – OGH Rechtssatz
RS0045889 – OGH Rechtssatz
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Die Entscheidung über eine gegen einen fachkundigen Laienrichter beim Berufungsgericht eingebrachte Ablehnungserklärung in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen erfolgt gemäß § 8 Abs 1 JN ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter durch den in der Geschäftsverteilung dazu vorgesehenen Senat. Der OGH entscheidet über einen gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs durch den einfachen Senat, der sich in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt (§ 11 Abs 1 ASGG).