JudikaturJustizRS0045799

RS0045799 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1938

Die Kosten für die Verfassung von Eingaben (§ 5 Abs 4 NO) sind auch bei Berücksichtigung des § 1 der Verordnung (BGBl 1926/306) über den Notariatstarif nicht gemäß § 179 NO zu bemessen, sondern im Rechtswege geltend zu machen.