JudikaturJustizRS0045688

RS0045688 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2022

§ 1 AHG gibt dem Geschädigten außer dem Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsträger keine weiteren im Rechtsweg geltend zu machenden Ansprüche bürgerlichen Rechts.

Entscheidungen
20