Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Der Kläger begehrte, es werde mit Wirkung zwischen ihm und dem beklagten Verein festgestellt, dass Punkt 2. des Vorstandsbeschlusses vom 22. 7. 2007, in eventu der Vorstandsbeschluss vom 8. 4. 2008, wegen sittenwidrigen Inhalts unwirksam sei. Die angefochtenen Beschlüsse ordnen an,…
Rechtliche Beurteilung Dazu wurde erwogen: 1.1. Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs (jedenfalls) zulässig, soweit das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Verfahren - die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen…