JudikaturJustizRS0045522

RS0045522 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1983

Bei Beurteilung der funktionellen Zuständigkeit des OLG als Berufungsgericht kommt es nicht darauf an, ob die Sache nach der Art des Gegenstandes unter die Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes fällt, sondern allein darauf, ob eine Entscheidung des Schifffahrtsgerichtes vorliegt. Gleichviel, ob das Erstgericht als Schifffahrtsgericht einschreiten konnte oder nicht, hat es die anhängige Rechtssache als eine Angelegenheit der Binnenschifffahrt im Sinne dieses Gesetzes aufgefasst und hat als Schifffahrtsgericht - sei es auch zu Unrecht - entschieden, so liegt eine Entscheidung des Schifffahrtsgerichtes vor.

Entscheidungen
3