Spruch Aus Anlass der Revision werden die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufgehoben. Das bisherige Verfahren wird für nichtig erklärt. Die Klage wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.694,72 EUR (darin 782,45 EUR USt und 3,67 EUR Barauslagen) best…
Text Begründung: Die Klägerin begehrt die beklagte Partei zur Erteilung der Auskunft, welcher Mitarbeiter der Magistratsabteilung 48 am 23. 11. 2010 in der Zeit von 06:00 bis 10:00 Uhr in der Rankgasse, 1160 Wien, oder im Umkreis von 500 m von dieser entfernt, Dienst versehen habe, zu verpflichten. Von d…
Rechtliche Beurteilung 1.1. Aus Anlass der Revision des Klägers ist die Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Unzulässigkeit der Klagsführung wahrzunehmen. 1.2. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist eine absolute, in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Ent…