JudikaturJustizRS0045327

RS0045327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2024

Für die Revisionsbeantwortung einer Partei, auf deren Seite ein durch einen anderen Rechtsanwalt vertretener Nebenintervenient beigetreten ist, gebührt kein Streitgenossenzuschlag.

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10