JudikaturJustizRS0045138

RS0045138 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2020

Erkenntnisse der Vereinsschiedsgerichte, die privatrechtliche Ansprüche der Vereinsmitglieder zum Gegenstand haben, können in demselben Umfang gerichtlich überprüft werden wie die Entscheidung anderer Vereinsorgane. Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Verletzung von privatrechtlichen Ansprüchen durch Vereinsorgane ist allerdings die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges (hier: FPÖ Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss).

Entscheidungen
26