JudikaturJustizRS0045020

RS0045020 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1964

Fehlt es an einer vom Schiedsrichter gefertigten Urschrift des Schiedsspruches und ebensolcher Ausfertigungen, so kann dieser Mangel nicht durch ein auf Vollstreckbarkeit lautendes Urteil ersetzt werden, vielmehr ist eine darauf gerichtete Klage abzuweisen.