RS0045020 – OGH Rechtssatz
RS0045020 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Fehlt es an einer vom Schiedsrichter gefertigten Urschrift des Schiedsspruches und ebensolcher Ausfertigungen, so kann dieser Mangel nicht durch ein auf Vollstreckbarkeit lautendes Urteil ersetzt werden, vielmehr ist eine darauf gerichtete Klage abzuweisen.