JudikaturJustizRS0044698

RS0044698 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2005

Vor der Erlassung des Zahlungsauftrages hat das Gericht von Amts wegen alle Umstände zu prüfen, die für die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages wesentlich sind. Dazu gehört auch die Prüfung der Gültigkeit des Wechsels. Hat das Gericht aber den Zahlungsauftrag erlassen, so ist es insoferne daran gebunden, als es nicht mehr von Amts wegen den Zahlungsauftrag aus solchen Gründen beheben kann, aus welchen er gar nicht hätte erlassen werden dürfen. Hiezu bedarf es aber der ausdrücklichen Einwendungen der beklagten Partei.

Entscheidungen
4