In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil einer Partei, die in dem Hauptprozess in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmäßigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Teile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.
§ 244 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 244 Mahnverfahren
…Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist ( §§ 555 bis 559 ). (2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn 1. die Klage zurückzuweisen ist; 2. die Forderung nach den Angaben in der Klage oder offenkundig ( §…
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