JudikaturJustizRS0044634

RS0044634 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2024

Wurde die Anzeige wegen mangelnden Tatbestandes gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt, ist die Wiederaufnahmsklage gemäß § 539 Abs 2 Satz 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungen
15