JudikaturJustizRS0044633

RS0044633 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2020

Der Wiederaufnahmskläger ist dafür beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, geltend zu machen.

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