JudikaturJustizRS0044493

RS0044493 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1953

Wenn die Verwaltungsbehörde mitteilt, der von ihr seinerzeit erlassene Bescheid sei nur als solcher nach § 57 AVG anzusehen und infolge Vorstellung bereits außer Kraft getreten, bildet dies keinen Wiederaufnahmsgrund, da es sich hiebei nicht um einen Tatasche handelt, die schon zur Zeit des Hauptprozesses vorhanden war. Selbst die nachträgliche rechtskräftige Abänderung eines verwaltungsbehördlichen Erkenntnisses, auf das das Urteil im Hauptprozeß gegründet war, kann keinen Wiederaufnahmsgrund abgeben.