JudikaturJustizRS0044316

RS0044316 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2005

Ist die Wiederaufnahmsklage richtigerweise beim Berufungsgericht des Vorprozesses eingebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes - und zwar mangels einer abweichenden Regelung auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, insbesonders auch den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO.

Entscheidungen
14