RS0044155 – OGH Rechtssatz
RS0044155 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1) Auch das Abfließenlassen des auf LKW - Planen befindlichen Wassers im Zuge des Einbiegens kann unter "Ausgießen" von Flüssigkeiten im Sinne des § 92 Abs 1 StVO subsumiert werden.
2) Haftung des Betreibers eines Lastkraftwagenabstellplatzes, dem das Problem der Vereisung der Fahrbahn durch von den LKW - Planen im Zuge des Einbiegens abfließenden Wasser bekannt ist, der aber keine zureichenden Gegenmaßnahmen trifft, für Unfallsfolgen aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.