JudikaturJustizRS0044093

RS0044093 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2020

Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konfliktes muss demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein; nur dann kann von einem eherechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Charakter des Rechtsstreites oder davon gesprochen werden, dass sich der geltend gemachte Anspruch - wie § 49 Abs 2 Z 2 c JN in Verbindung mit § 502 Abs 3 Z 1 ZPO verlangt - aus dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft ergibt. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (hier: Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum).

Entscheidungen
30