Spruch Der Revision und dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Beantwortung des Revisionsrekurses wird zurückgewiesen. Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 3.087,- (einschließlich S 514,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Sturzgasse 1c im 14. Wiener Gemeindebezirk; der Beklagte ist Mieter der in diesem Haus gelegenen Geschäftslokale top Nr. 7 und 26. Der Kläger kündigte dem Beklagten wegen eines Mietzinsrückstandes (uzw. der Differenzbeträge aus vereinbarter…
Rechtliche Beurteilung Die Rechtsmittel des Klägers sind aus den von der zweiten Instanz genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. 1. Zur Revisionsrekursbeantwortung: Rekurse gegen Beschlüsse nach § 33 Abs. 2 MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes gehören nicht zu den § 521 a Abs. 1 ZPO aufgezählten Fällen, in…