JudikaturJustizRS0043925

RS0043925 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. August 2012

Wenn das der Klage stattgebende erstgerichtliche Urteil von der zweiten Instanz mitsamt dem bisherigen Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wird, steht dem Beklagten dagegen kein Rekurs zu, denn er hat kein rechtliches Interesse an der Beseitigung dieses Beschlusses. Dieses Interesse kann auch nicht mit der Beseitigung einer Kostenentscheidung der zweiten Instanz begründet werden (entgegen SZ 8/97).

Entscheidungen
5