Spruch I. Dem Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss vom 24. 2. 2015, GZ 1 R 343/13t 57, wird nicht Folge gegeben. II. Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss vom 18. 2. 2014, GZ 1 R 343/13t 53, durch den Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG zu ergänzen.…
Text Begründung: Die Antragsteller begehrten 1. den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 19. 8. 2010, wonach ein Auftrag an ein namentlich genanntes Unternehmen zur Erneuerung und Erweiterung sämtlicher Balkone vergeben werde, aufzuheben und 2. festzustellen, dass die Erstantragstellerin nicht verpfl…
Rechtliche Beurteilung 1. Der Rechtsmittelausschluss des § 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall der Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG vorliegt (RIS Justiz RS0115271 [T6]; Schramm in Gitschthaler / Höllwerth , AußStrG § 6…