RS0043823 – OGH Rechtssatz
RS0043823 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozesshindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet wurde. Es ist Pflicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsgründe (Prozesshindernisse) von Amts wegen wahrzunehmen. Tut es dies und kommt es zu einer Verneinung, dann muss dies hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit dieselbe Wirkung haben, wie wenn das Berufungsgericht über eine geltend gemachte Nichtigkeit befunden hätte.