JudikaturJustizRS0043723

RS0043723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2018

Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes oder der Rechtslage - auch im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung des OGH durch die Entscheidung eines verstärkten Senates eingetreten ist.

Entscheidungen
33