JudikaturJustiz6Ob27/24z

6Ob27/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei E* Limited, *, Malta, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 59.622,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Jänner 2024, GZ 1 R 175/23d 36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt Zahlung von 59.622,77 EUR sA und brachte zusammengefasst vor, die Beklagte biete über ihre Website Online Glücksspiele in Österreich an, besitze jedoch keine Lizenz dafür. Er habe bei der Beklagten ein Spielerkonto geführt und die von ihr angebotenen Glücksspiele gespielt. Dabei sei ihm im Zeitraum von 19. 12. 2019 bis 23. 10. 2022 abzüglich etwaiger Auszahlungen ein Gesamtverlust in Höhe des Klagsbetrags entstanden.

[2] Nachdem der Beklagte gegen den Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben hatte, wurde das Verfahren an das Landesgericht Innsbruck überwiesen, das mit Zustimmung sämtlicher Parteien eine „Zoom Verhandlung“ anberaumte.

[3] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Versäumungsurteil statt, weil der Beklagtenvertreter zur Zoomverhandlung nicht erschienen war.

[4] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Es prüfte von Amts wegen den Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, verneinte jedoch eine Gehörverletzung. Weiters prüfte es, ob die Voraussetzungen des § 396 Abs 2 iVm Abs 1 ZPO für die Erlassung eines Versäumungsurteils vorlagen, insbesondere, ob das Klagebegehren schlüssig ist. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung bejahte es die Schlüssigkeit des Begehrens.

[5] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Revision ist unzulässig.

[7] Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sich der Rechtsmittelwerber mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt ( RS0043312 [T13]). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte beschäftigt sich in der Revision mit keinem Wort mit den Erwägungen des Berufungsgerichts, sondern kopiert offenbar nur den Inhalt der Revisionsschrift eines Parallelverfahrens, das mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hat. Sie führt nicht einmal ansatzweise aus, warum das Klagebegehren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unschlüssig sein oder ein Gehörverstoß vorliegen soll. Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann im Übrigen ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden (vgl RS0042981 , RS0042917 ).