JudikaturJustiz1Ob186/20i

1Ob186/20i – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers E*****, vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegnerin H*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. August 2020, GZ 15 R 214/20a 53, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 16. April 2020, GZ 2 Fam 38/16i 47, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (RIS Justiz RS0043312 [T9]). Dafür ist eine konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Gerichts zweiter Instanz erforderlich (vgl RS0043312 [T13]). Die bloß pauschale Behauptung, dessen rechtliche Beurteilung sei unrichtig, ersetzt die notwendige Auseinandersetzung mit konkreten Rechtsfragen nicht (RS0043312 [T8]). Soweit die Revisionsrekurswerberin dem Rekursgericht nur ganz allgemein vorwirft, es habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig bzw „unvertretbar“ gewürdigt sowie (nicht näher genannte) „Grundsätze des Aufteilungsrechts und der Billigkeit grob unrichtig nicht berücksichtigt“, entspricht die Rechtsrüge diesen Anforderungen nicht. Auch die Bezugnahme auf die Entscheidungen des Fachsenats zu 1 Ob 133/17s und 1 Ob 107/18v lässt nicht erkennen, inwieweit das Rekursgericht von einer dort – zu einem vergleichbaren Sachverhalt – vertretenen Rechtsansicht abgewichen sein soll.

2. Die Revisionsrekurswerberin begehrt primär die Abweisung des Aufteilungsantrags des Mannes, mit dem dieser die (Rück )Übertragung eines von ihm der Frau während aufrechter Ehe geschenkten Hälfteanteils an einer Liegenschaft anstrebt. Sie stützt ihren Standpunkt, wonach ihr dieser Anteil im Rahmen der nachehelichen Aufteilung verbleiben soll, darauf, dass die Liegenschaft zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (allerdings des Mannes) und somit zu einem Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG gehöre und daher nicht der Aufteilung unterliege. Das Rekursgericht hielt dem (primär) entgegen, dass über die Frage, wem der Anteil der Frau an der Liegenschaft zuzuweisen sei, bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig entschieden und dessen Übertragung an den Mann angeordnet wurde. Die erstinstanzliche Entscheidung sei im ersten Rechtsgang nur insoweit aufgehoben worden, als noch nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Mann eine Ausgleichszahlung an die Frau zu leisten hat. Darauf geht die Revisionsrekurswerberin nur insofern ein, als sie – gänzlich kursorisch – behauptet, dass „die Frage, ob die Antragsgegnerin den ersten Beschluss noch bekämpfen könne, zumal durch die Aufhebung keine Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung eingetreten sei, vom Rekursgericht grob unrichtig nicht berücksichtigt worden sei“. Mit dieser bloß pauschalen Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die auf die maßgebliche Rechtsfrage nicht näher eingeht, zeigt sie keine unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Auf die weitere – durch die erstinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckte – Argumentation, der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Mannes sei nicht eingestellt worden, muss daher nicht eingegangen werden.

3. Wenn die Revisionsrekurswerberin moniert, dass ihr für den während der Ehe erwirtschafteten „Wertzuwachs des Waldes“ (als Teil der oben genannten Liegenschaft) keine Ausgleichszahlung zuerkannt wurde, geht dies schon deshalb ins Leere, weil ein solcher Wertzuwachs nicht festgestellt werden konnte bzw – nach Auffassung des Rekursgerichts, der sie argumentativ nicht entgegentritt – jedenfalls nicht ins Gewicht fiele.

4. Mit ihrer Behauptung, das Rekursgericht habe (nicht näher dargelegte) verfahrensrechtliche Grundsätze missachtet (gemeint ist offenbar, dass das Rekursgericht die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht als erstinstanzlichen Verfahrensmangel beurteilte), bringt die Revisionsrekurswerberin keine gesetzmäßig ausgeführte Verfahrensrüge zur Darstellung.

5. Auf ihre ohnehin unsubstanziierte Kritik an der Kostenentscheidung des Rekursgerichts ist nicht einzugehen, weil eine Bekämpfung der Entscheidung im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig ist (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).