JudikaturJustizRS0043161

RS0043161 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2021

Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen. Wurde nun die Einwendung der Verspätung der Mängelrüge in der ersten Instanz unterlassen, aber in der zweiten Instanz nachgeholt und ist das Berufungsgericht darauf eingegangen, so stellt dies einen Prozeßrechtsverstoß dar, aber keinen der in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe. Aus dem Unterlassen der Einwendung der Verspätung in erster Instanz läßt sich ein Verzicht auf diese Einwendung nicht folgern.

Entscheidungen
15