JudikaturJustizRS0043067

RS0043067 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 2020

Das außerordentliche Rechtsmittel ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird (hier: keine Nichtigkeit, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels überprüfbar verneint wurde).

Entscheidungen
23