JudikaturJustizRS0042821

RS0042821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2023

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision nicht der Wert des Revisionsgegenstandes, sondern jener des gesamten Streitgegenstandes maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichtes erstreckt.

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